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Murexin

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel:

Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für Geschäfte der MUREXIN GmbH (im Folgenden kurz „MUREXIN“) mit Unternehmern als Kunden und dabei für alle vom Kunden bei MUREXIN bestellten Lieferungen und Leistungen, welcher Art auch immer.Im Falle von Sachschäden wird die Haftung von Murexin dahingehend beschränkt, dass deren Haftung für leicht fahrlässig verschuldete Schäden ausgeschlossen ist. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von Murexin ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

1. Angebote:

Es gelten die Preise je Verrechnungseinheit entsprechend der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste als vereinbart, sofern nicht vertraglich in schriftlicher Form Abweichendes vereinbart wurde. Rundungsdifferenzen bei den Preisen können nicht ausgeschlossen werden. Es gelten ausschließlich unsere ausgewiesenen Gebindepreise. Unsere Angebote verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezüglich Preis, Lieferfrist und Menge, freibleibend und ohne Umsatzsteuer, verzollt bei Inlandslieferungen und unverzollt bei Lieferungen ins Ausland aufgrund der zum Datum des Angebotes in Geltung stehenden Löhne, Zoll-, Steuer-, Abgabe und Frachtsätze. Allfällige Erhöhungen der Löhne, Zoll-, Steuer-, Abgabe- und Frachtsätze bis zum Zeitpunkt der Lieferung gehen zu Lasten des Kunden. Ausgenommen sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnete Angebote. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Murexin schriftlich anerkannt wurden. Bei Zahlungsrückständen des Kunden oder Rückforderungsansprüchen von Murexin – welcher Art auch immer – besteht seitens Murexin solange keine Lieferverpflichtung, bis die ausstehenden Forderungen zur Gänze beglichen sind.

2. Bestellungen:

Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vom Kunden abgegebenen Bestellung. Unklarheiten und Unleserlichkeiten der Bestellung gehen zu Lasten des Kunden.

3. Zahlungsbedingungen:

Es gelten die Zahlungsfristen wie auf der Rechnung angeführt. Bei Rechnungen per Nachnahme können keine Skonti abgezogen werden. Sollte auf der Rechnung keine Zahlungsmodalität angeführt sein, so gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum als vereinbart. Die Zahlung gilt an dem Tag der Gutschrift auf dem auf der Rechnung angeführten Konto als erfolgt und ist dieser Tag für die Zahlungsfrist maßgeblich. Fehlüberweisungen und daraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des Kunden. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. vereinbart. Murexin ist bei Zahlungsverzug berechtigt, die mit der Einmahnung und Hereinbringung der fälligen Beträge verbundenen Spesen und Kosten, einschließlich der durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts und Inkassokosten, zu verrechnen. Bei Zahlungsverzug über 30 Tage ist Murexin berechtigt, allfällig gewährte Preisnachlässe und Zahlungsmodalitäten für Vergangenheit und Zukunft zu widerrufen. Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungsvereinbarungen sind in Schriftform zu vereinbaren, widrigenfalls diese nicht wirksam sind. Die etwaige Hergabe eines Schecks durch den Kunden erfolgt nur zahlungshalber und gilt nicht als Zahlung, solange die Einlösung nicht erfolgt ist. Ungewidmete Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld angerechnet. Der Kunde ist nicht zur Aufrechnung aus Gegenforderungen welcher Art auch immer, berechtigt.

4. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Murexin. Der Kunde ist im Falle der Weiterveräußerung der vertragsgegenständlichen Waren verpflichtet, den vereinbarten Eigentumsvorbehalt unter Angabe der Höhe der Forderung seinem Abnehmer offen zu legen. Im Falle der Weiterveräußerung der Waren durch den Kunden, tritt er damit die Kaufpreisforderung an Murexin ab. Der Kunde ist verpflichtet, Murexin innerhalb von 3 Werktagen schriftlich den Namen des Abnehmers samt Adresse sowie Bestand und Höhe der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderung bekannt zu geben. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und dergleichen mehr sind unzulässig und ist der Kunde verpflichtet, bei Zuwiderhandeln Murexin völlig schad- und klaglos zu halten. Für den Fall der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren wird an dem neuen Gewerk im Anteil des Rechnungsbetrages der von ihm gelieferten Stoffe Miteigentum für Murexin begründet. Der Kunde ist verpflichtet, durch Buchvermerke unseren Forderungsbestand anzumerken. Für den Fall des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist Murexin berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch vorhandenen, unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch Murexin gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern nur als Sicherstellung der Rechte von Murexin.

5. Anwendungstechnische Beratung:

Soweit von Murexin Beratungsleistungen erbracht werden, geschieht dies nach bestem Wissen und dem Stand der Technik, jedoch nur basierend auf den Angaben des Kunden, für welchen Zweck die Waren benötigt werden. Eine Prüfpflicht der Angaben des Kunden besteht seitens Murexin nicht. Alle Angaben und Auskünfte von Murexin über die Beschaffenheit, Tauglichkeit, Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfpflicht. Es besteht insbesondere dann für Murexin keine Haftung, wenn vom Kunden oder ihm zurechenbarer Personen Stoffe beigemischt werden, die weder in der Produktinformation noch in technischen Beschreibungen bzw. auf der Homepage von Murexin auf www.murexin.com angeführt sind.

6. Lieferung und Gefahrenübergang:

a) Standardlieferungen (bis zu einem Gesamtbruttogewicht kleiner/gleich 2.500 kg) durch Murexin innerhalb Österreichs werden ab einem Nettoauftragswert von größer/gleich EUR 450,- exkl. MwSt. gemäß Incoterms 2020 CPT dem auf der Auftragsbestätigung und/oder dem Lieferschein benannten Bestimmungsort bis zur ersten Bordsteinkannte geliefert; die bis zum benannten Bestimmungsort anfallenden Transportkosten trägt zur Gänze Murexin. Bei einem Nettoauftragswert von weniger als EUR 450,- wird eine Frachtkostenpauschale von EUR 40,- exkl. MwSt. verrechnet. Von den Standardlieferungen abweichende Zustellungen sind kostenpflichtig und laufzeitverlängernd.

b) Lieferung in andere Länder auf Anfrage.

c) Kundenspezifische Lieferung: Bei Selbstabholung oder Lieferung durch Transportunternehmen, die vom Kunden beauftragt wurden oder bei von diesem ausdrücklich gewünschten Beförderungsarten, ist für betriebs- und beförderungssichere Lieferung inklusive Be- und Entladung der Kunde alleine verantwortlich und zuständig.

Wirkt Murexin auf Wunsch des Kunden dabei mit, geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Kunden. Der Kunde stellt Murexin von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen schad- und klaglos, die gegen Murexin wegen Schadenereignissen hieraus geltend gemacht werden. Gefahr und Zufall gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werksgelände, das Lager oder den jeweiligen Auslieferungsort (im folgenden kurz „Auslieferungsort“) verlassen hat.

d) Für die Einhaltung einer bestimmten Lieferfrist wird keine Gewähr übernommen, insbesondere haftet Murexin nicht für Lieferverzögerungen in Folge von Verkehrsbehinderungen (z. B. Staus), höherer Gewalt, Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder anderen Gründen, auf die Murexin keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören. Schadenersatzansprüche aus nicht rechtzeitiger Lieferung, ausgenommen wegen Vorsatz, werden ausgeschlossen. Die bei Terminlieferung zusätzlich anfallenden Kosten werden dem Rechnungsempfänger ohne Aufschlag und gesondert weiterverrechnet. Diese zusätzlich zu vereinbarenden Tarife werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

e) Zum Schutz frostempfindlicher Produkte wird je Palette, abhängig von Witterung und Transportlaufzeit, eine so genannte Thermohaube eingesetzt. Diese geht in das Eigentum des Rechnungsempfängers über und wird mit EUR 25,- exkl. MwSt. gesondert verrechnet.

7. Umschließungen:

Umschließungen, die unbeanstandet den Auslieferungsort verlassen oder am Bestimmungsort unbeanstandet übernommen werden, gelten als mangelfrei. Der Kunde verzichtet auf Ansprüche aus Leckverlust, sofern er nicht selbst oder ein von ihm namhaft gemachter Frachtführer oder Spediteur spätestens bei Verlassen des Auslieferungsortes Mängel an Umschließungen der Ware schriftlich geltend gemacht hat. Mehrweggebinde (Container und Paletten) bleiben Eigentum von Murexin und müssen innerhalb von 2 Monaten ab Verlassen des Auslieferungsortes frachtfrei in reinem, unbeschädigtem Zustand und in gleicher Art und Güte an Murexin abgeliefert werden. Die Rückgabe gilt nur dann als bewirkt, wenn sie gegen schriftliche Quittung von Murexin erfolgt. Werden die Mehrweggebinde nicht rechtzeitig zurückgestellt, ist Murexin berechtigt, entweder die Rückgabe zu verlangen oder aber Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten geltend zu machen. Bis zu dieser Höhe ist Murexin berechtigt, bis zur Rückstellung ein Benützungsentgelt in Höhe von 5 % des Wertes der Mehrweggebinde pro Tag in Rechnung zu stellen. In allen Fällen trägt die Gefahr für den Verlust und Untergang (auch für Zufall) hinsichtlich der übergebenen Leergebinde der Kunde ab Verlassen des Auslieferungsortes. Für Paletten werden jedenfalls vom Tag des Verlassens des Auslieferungsortes EUR 15,00 pro Stück in Rechnung gestellt und nach Eintreffen der unbeschädigten Paletten bei Murexin wieder gutgeschrieben. Für Einweggebinde, die der Verpackungsverordnung unterliegen, besteht eine Verpflichtung der Altstoff Recycling Austria AG (ARA), deren Lizenznehmer Murexin ist (Lizenznr. 568), diese zurückzunehmen. Es besteht daher seitens Murexin keine Rücknahmeverpflichtung für Verpackungsmaterial, welches nicht der vorangeführten Verordnung unterliegt. Bei Einweggebinden, die nicht der Verpackungsverordnung unterliegen, verpflichtet sich der Kunde diese selbst und aus eigenem zu entsorgen und uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

8. Gewährleistung und Schadenersatz:

a) Gemäß § 377 und § 378 UGB sind Lieferungen bei Übernahme vom Kunden oder ihm zurechenbarer Personen mit der gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Offenkundige Mängel sind bei Übernahme durch den Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind Murexin sofort nach deren Erkennbarkeit bei sonstigem Haftungsausschluss schriftlich anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind unbeachtlich. Die Ware ist bis zur endgültigen, einvernehmlichen schriftlichen oder rechtskräftigen Klärung bei sonstigem Ausschluss der Haftung von Murexin nicht zu verwenden, zu verarbeiten oder weiterzuveräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware so zu lagern, dass Beschädigungen der Ware und Gefährdungen anderer Personen oder Sachen ausgeschlossen sind. Der Kunde hält Murexin bei Zuwiderhandeln vollkommen schad-und klaglos.

b) Den Kunden trifft die Beweislast dafür, dass ein auch binnen sechs Monate nach Übergabe hervorgekommener Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

c) Die Verarbeitung der Ware von Murexin muss im Einklang mit den Verarbeitungsrichtlinien bzw. dem Stand der Technik erfolgen, widrigenfalls eine Haftung aus welchem Rechtsgrund auch immer ausgeschlossen ist. Es obliegt dem Kunden, sich allenfalls vorerwähnte Richtlinien, Normen und Regelwerke zu besorgen und sich mit dem Stand der Technik vertraut zu machen und/oder geeignete Fachleute zu beauftragen.

d) Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, können nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden. In jedem Fall umfassen Schadenersatzansprüche nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch weitere Ansprüche wie z. B. wegen Folgeschäden oder entgangenem Gewinn, soweit dies nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt.

e) Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen innerhalb von sechs Monaten. Sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von sechs Monaten.

f) Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundener Spesen und Kosten binnen 14 Tage nach Bekanntgabe der Höhe der Forderung an Murexin zu ersetzen.

g) Etwaige im Internet, in Katalogen, technischen Merkblättern, Prospekten oder Abbildungen enthaltenen technischen Maße, Gewichts- oder Qualitätsangaben sowie Verbrauchsangaben (welche wesentlich von der jeweiligen Beschaffenheit und Art des Untergrundes sowie der Arbeitsweise abhängig sind) sind ebenso, wie Muster oder Probestücke Richtwerte bzw. Durchschnittwerte unserer jeweiligen Produktion. Alle Zeichnungen, Pläne, Mengenauszüge, Bedarfsermittlungen, die von Murexin dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von seiner eigenen Prüfverpflichtung. Sie sind Eigentum von Murexin und dürfen – schriftliche Sondervereinbarung vorbehalten – Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Verarbeitungs-, Bearbeitungshinweise oder ähnliches wird von Murexin eine Haftung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur übernommen, wenn diese Hinweise verbindlich, schriftlich und bezogen auf ein bestimmtes, uns in allen relevanten Details bekanntes Bauvorhaben bezogen auf die Leistungsbeschreibung gegeben werden. Für eine nachträgliche Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger Umstände und Gegebenheiten, von denen Murexin keine Kenntnis hatte, wird keine Haftung übernommen. In jedem Fall bleibt der Kunde verpflichtet, die Hinweise von Murexin unter Berücksichtigung der Produktbeschreibungen und Eigenschaften der Waren und des konkreten Verwendungszweckes zu prüfen und bei Zweifel, diesen gegenüber Murexin schriftlich zu äußern und gegebenenfalls einen Fachmann zuzuziehen.

h) Ein Rückgriff des Kunden gegenüber Murexin gemäß § 933b AGBG ist ausgeschlossen.

9. Enthebung von der Lieferpflicht und Rücktritt:

Fälle höherer Gewalt oder außerordentlicher Hindernisse entbinden Murexin von der Lieferpflicht. Als außergewöhnliche Hindernisse gelten insbesondere auch alle behördlichen bzw. sonstigen Murexin nicht zurechenbaren Gründe, die Einfluss auf die Abwicklung des Vertrages bzw. auf die Preisgestaltung haben können. Gleicherweise gilt dies auch bei allen unvorhersehbaren, Störungen und Erschwerungen der Liefermöglichkeit, bei Verkehrsbehinderungen, Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg, bei Betriebsstörungen aller Art, Rohstoffmängel und behördlichen Anordnungen welcher Art immer, teilweisem oder gänzlichem Ausfall von Lieferungen durch bestehende oder in Aussicht genommene Bezugsquellen oder anderen Gründen, auf die Murexin keinen Einfluss hat und welche die Lieferung oder Erfüllung des Vertrages stören. Sollte der Kunde bezüglich der rechtlichen Abnahme (z. B. Abrufaufträge) oder Zahlung in Verzug geraten, so hat Murexin, unbeschadet des Anspruches auf Erfüllung, das Recht, von dem noch offenstehenden Teil ohne Mahnung und Nachfrist, zurückzutreten. Aufgelaufene Lagerkosten und Spesen für die nicht abgerufene Ware gehen zu Lasten des Kunden. Diese Bedingungen gelten auch für alle späteren Lieferungen seitens Murexin an den Kunden.

10. Rückgabe gelieferter Waren:

Eine Rückgabe gelieferter Waren ist grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen behält sich Murexin vor, eine Manipulationsgebühr von 20% des Nettowarenwertes der rückgegebenen Waren in Rechnung zu stellen. Für verschmutzte oder beschädigte Gebinde, sowie durch unsachgemäße Lagerung verdorbene Waren erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall wird eine Entsorgungsgebühr von EUR 1,50 pro kg in Rechnung gestellt. Das Transportrisiko und die Transportkosten zu Murexin bzw. zur Entsorgungsstelle trägt der Kunde.

11. IT-Sicherheit:

Murexin weist ausdrücklich darauf hin, dass sie alle organisatorischen und technischen Maßnahmen ergriffen hat, um Cybercrime-Attacken weitestgehend auszuschließen bzw. zu vermeiden. Diese Maßnahmen entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und werden laufend aktualisiert. Für den Fall, dass es doch zu Störungen oder Ausfall der IT-Systeme kommen sollte, schließt Murexin die Haftung für daraus resultierende negative Folgen, insbesondere Schäden, aus.

12. Anzuwendendes Recht:

Der Vertrag und das sich daraus ergebende Rechtsverhältnis zwischen MUREXIN und dem Kunden unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Für alle mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertragsverhältnis bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz in Wiener Neustadt vereinbart. Dem Kunden waren diese Geschäftsbedingungen vor Auftragserteilung vollinhaltlich bekannt und hat er diese durch die Erteilung des Auftrages vollinhaltlich anerkannt.

Gültig ab 01.01.2024